Aktuell Vorstand Gewässer Jugend

Fischereiverein Eichenau e.V.

Fischereiordnung 2019

A. Weiher

1. Fangzeiten
Die Jahreskarte/n 2019 werden am 08.12.18 im Rahmen der Weihnachtsfeier ausgegeben. Die Fangzeit beginnt am Baggerweiher und Inselweiher ab dem 01.03.2019. Die Sperrzeiten für Besatzmassnahmen sind in der Fangliste und Terminübersicht eingetragen. änderungen werden in den Monatsversammlungen bekannt gegeben.

2. Fangbeschänkung
a) Der Fang ist pro Tag auf 2 limitierte Fische beschränkt
b) Pro Jahr dürfen max. 30 limitierte Fische gefangen werden, jedoch pro Saison nur 6 Raubfische (Hecht und Zander)
c) Pro Kalenderwoche dürfen 5 limitierte Fische gefangen werden
d) Ausser den limitierten Fischen ist der Fang unbegrenzt
e) Nach dem Fang von 2 limitierten Fischen pro Tag, bzw. der 5 limitierten Fischen pro Woche ist das Fischen zu beenden.
f) Anfüttern ist grundsätzlich an allen Vereinsgewässern verboten
g) Alle Fische, für die kein Schonmass und keine Schonzeit besteht, dürfen grundsätzlich nicht zurückgesetzt werden. Sie sind in jedem Falle mitzunehmen und geeignet zu verwerten. Fische, die einem Schonmass und einer Schonzeit unterliegen, müssen in der Schonzeit oder wenn sie untermassig sind, schonend zurückgesetzt werden. Ansonsten sind auch sie generell zu entnehmen.

3. Limitierte Fische

Bachforelle01.10. - 28.02.28 cm
Regenbogenforelle15.12. - 15.04.26 cm
Bachsaibling01.10. - 28.02.26 cm
Karpfen35 cm
Zander01.01. - 30.04.50 cm
Hecht15.02. - 15.04.50 cm
Schied45 cm
Graskarpfenganzjährig
Schleie26 cm
Aal50 cm

4. Köder
Der lebende Köderfisch ist verboten. Es darf nur mit toten Köderfischen gefischt werden. Köderfische dürfen auch mit dem Senknetz gefangen werden. Spinnfischen (Blinkern o.ä.) ist in allen Gewässern erst ab dem Tag nach dem Anfischen erlaubt (nicht bei offiziellen Gemeinschaftsfischen). Ansonsten gibt es keine Beschränkung.

5. Fangliste
Jeder Fisch ist unmittelbar nach dem Fang unter Angabe des Gewässers, des Datums und der Grösse (in cm) einzutragen. Auch der Fang bei Gemeinschaftsfischen ist einzutragen, zählt jedoch nicht zum Limit.

6. Fischen
Gefischt werden darf nur mit einer Handangel und einem Haken. Beim Fischen ist grundsätzlich ein Kescher mitzuführen. Setzkescher dürfen nicht verwendet werden. Jeder dem Gewässer entnommene Fisch, auch Köderfische, sind sofort fachgerecht zu betäuben und zu töten. Untermassige Fische sind ohne zu Keschern, nur mit nasser Hand, schonend zurückzusetzen, wenn nötig ist das Vorfach unmittelbar am Maul abzuschneiden.

7. Jungfischer
Jungfischer die Mitglieder des Vereins sind, können in Begleitung eines aktiven Vereinsmitgliedes, ab Vollendung des 10. Lebensjahres fischen.

8. Allgemeine Bestimmungen
Beim Fischen ist der gültige Jahresfischereischein, die Jahreskarte, sowie die Fangliste mitzuführen. Neue Jahreskarten werden nur dann ausgegeben, wenn

– der Jahresbeitrag bezahlt ist, bzw. die nicht geleisteten Arbeitsdienste bezahlt wurden. (Stichtag für Zahlung 2019 ist der 08.12.2018)

– die letztjährige Fangliste und die Arbeitskarte mit eingetragenen Arbeitsdiensten zurückgegeben wurden (Stichtag 2018 hierfür ist der 06.01.2019)

Bei verspäteter Abgabe erfolgt die Ausgabe der neuen Fangerlaubnis zum 01.04.2019. Bei wiederholter Zuwiderhandlung behält sich die Vorstandschaft die dauernde Verweigerung der Fangerlaubnis vor.

Während der gemeinsamen Fischen ist der Steg am Baggerweiher zur Ausübung der Fischerei gesperrt.

Die Gewässer sind an den Tagen der Arbeitsdienste gesperrt, ausser für Teilnehmer an den jeweiligen Arbeitsdiensten nach dem Arbeitsdienst.

Derzeit sind folgende Arbeitsdienste zu leisten: Aktive Mitglieder 3 Arbeitsdienste à 5 Stunden, Passive 1, und jugendliche Mitglieder 2 Arbeitsdienste à 5 Stunden. Pro nicht geleistetem Arbeitsdienst sind für aktive und passive Mitglieder € 35,-zur Zahlung fällig; Jungfischer werden nach dem Anfischen für 14 Tage gesperrt.

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, ihm nicht bekannte Fischer an den Vereinsgewässern zu kontrollieren. Es werden verstärkte Kontrollen durchgeführt.

Ab dem 70. Lebensjahr müssen keine Arbeitsdienste mehr geleistet werden. Die Arbeitsdienste erfolgen dann nur noch auf freiwilliger Basis. Dies gilt auch für Mitglieder, die aufgrund einer schweren Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, Arbeitsdienste zu leisten.

Zuwiderhandlungen gegen die Fischereiordnung, das Fischereigesetz und das Naturschutzgesetz werden entsprechend der Satzung geahndet. Neben dieser Fischereiordnung gelten auch die gesetzlichen Bestimmungen.


B. Starzelbach

Am Starzelbach sind ab dem 01.03.2019 nur Inhaber einer gültigen Starzelbachjahreskarte fischereiberechtigt. Die Fangzeit endet am 30.09.2019.

Im Starzelbach darf nur an einem Tag pro Kalenderwoche gefischt werden. Das Fischen ist vor dem Beginn in die Fangliste einzutragen.

Die Fangbegrenzung beträgt 2 limitierte Fische pro Kalenderwoche.

Im Starzelbach darf nur mit künstlichem Köder und Einzelhaken gefischt werden. Die Hakengrösse darf dabei nicht kleiner als Grösse 5 sein. Dies gilt jedoch nicht für Kunstfliegen. Widerhaken sind unwirksam zu machen.

Starzelbachfischer, die im Besitz der Jahreskarte für die Weiher sind, können entsprechend der FO Teil A an den übrigen Vereinsgewässern weiterfischen.

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Teiles A der Fischereiordnung.

 

Eichenau, den 01. Dezember 2018

Robert Schmölzl, 2. Vorsitzender
Roland Mohr, Schriftführer


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